Start DE EN
Querverweise

5. Mose 25,5 – Querverweise

Es wurden 7 Ergebnisse gefunden.

5. Mo. 25,5

Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten.

Mt. 22,24

und sprachen: Lehrer, Mose hat gesagt: Wenn jemand stirbt und keine Kinder hat, so soll sein Bruder seine Frau heiraten und soll seinem Bruder Nachkommen erwecken.

(Bezug)

5. Mo. 25,5

Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten.

Mk. 12,19

Lehrer, Moses hat uns geschrieben: Wenn jemandes Bruder stirbt und hinterlässt eine Frau und hinterlässt keine Kinder, dass sein Bruder seine Frau nehme und seinem Bruder Nachkommen erwecke.

(Bezug)

5. Mo. 25,5

Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten.

Lk. 20,28

und sagten: Lehrer, Mose hat uns geschrieben: Wenn jemandes Bruder stirbt, der eine Frau hat, und dieser kinderlos stirbt, dass sein Bruder die Frau nehme und seinem Bruder Nachkommen erwecke.

(Bezug)

1. Mo. 38,8

Da sprach Juda zu Onan: Geh ein zu der Frau deines Bruders, und leiste ihr die Schwagerpflicht und erwecke deinem Bruder Nachkommen.

5. Mo. 25,5-6

5 Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. 6 Und es soll geschehen: Der Erstgeborene, den sie gebiert, soll nach dem Namen seines verstorbenen Bruders aufstehen, damit dessen Name nicht ausgelöscht werde aus Israel.

(Bezug)

Rt. 3,12-13

12 Und nun, wahrlich, ich bin ein Blutsverwandter; doch ist auch ein näherer Blutsverwandter da als ich. 13 Bleibe diese Nacht; und es soll am Morgen geschehen, wenn er dich lösen will, gut, so mag er lösen; wenn er aber keine Lust hat, dich zu lösen, so werde ich dich lösen, so wahr der HERR lebt! Liege bis zum Morgen.

5. Mo. 25,5-6

5 Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. 6 Und es soll geschehen: Der Erstgeborene, den sie gebiert, soll nach dem Namen seines verstorbenen Bruders aufstehen, damit dessen Name nicht ausgelöscht werde aus Israel.

(Bezug)

Rt. 4,5

Da sprach Boas: An dem Tag, da du das Feld aus der Hand Noomis kaufst, hast du es auch von Ruth, der Moabitin, der Frau des Verstorbenen, gekauft, um den Namen des Verstorbenen auf seinem Erbteil zu erwecken.

5. Mo. 25,5-6

5 Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. 6 Und es soll geschehen: Der Erstgeborene, den sie gebiert, soll nach dem Namen seines verstorbenen Bruders aufstehen, damit dessen Name nicht ausgelöscht werde aus Israel.

(Bezug)

5. Mo. 25,5-6

5 Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. 6 Und es soll geschehen: Der Erstgeborene, den sie gebiert, soll nach dem Namen seines verstorbenen Bruders aufstehen, damit dessen Name nicht ausgelöscht werde aus Israel.

Rt. 4,10

und auch Ruth, die Moabitin, die Frau Machlons, habe ich mir zur Frau gekauft, um den Namen des Verstorbenen auf seinem Erbteil zu erwecken, dass nicht der Name des Verstorbenen ausgerottet werde unter seinen Brüdern und aus dem Tor seines Ortes. Ihr seid heute Zeugen!

(Bezug)